Winterdienst: ab wann und bis wann geräumt sein muss
Üblich sind Räum- und Streuzeiten von 7 bis 20 Uhr an Werktagen und von 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen, wobei die genauen Zeiten in der Satzung der jeweiligen Gemeinde stehen und der Eigentümer für Stürze haftet, wenn er sie nicht einhält.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Geräumt wird in einer Breite von 1 bis 1,5 Metern, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen.
- Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach geräumt werden, nicht nur einmal.
- Streusalz ist in vielen Kommunen auf Gehwegen verboten, erlaubt sind abstumpfende Mittel.
- Ein Winterdienstvertrag kostet für ein Einfamilienhaus 250 bis 700 Euro je Saison.
Die Räumpflicht ist eine der wenigen Pflichten, bei denen ein Versäumnis unmittelbar zu einer Personenschadensmeldung führen kann. Entsprechend genau lohnt der Blick.
Die Zeiten
Die Gemeinden regeln das in ihren Straßenreinigungssatzungen, und die Zeiten ähneln sich stark: werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Räumen heißt dabei nicht einmal morgens, sondern durchgehend während dieser Zeit. Fällt um 15 Uhr Schnee, muss er beseitigt werden. Nach 20 Uhr besteht in der Regel keine Pflicht mehr, außer bei besonderen Gefahren.
| Punkt | Übliche Regel | Bemerkung |
|---|---|---|
| Werktags | 7 bis 20 Uhr | durchgehend |
| Sonn- und Feiertags | 9 bis 20 Uhr | durchgehend |
| Räumbreite Gehweg | 1,0 bis 1,5 m | Begegnungsverkehr |
| Zugang zum Haus | 1,0 m | auch Mülltonnenweg |
| Streumittel | abstumpfend | Salz oft untersagt |
| Bei Dauerschneefall | mehrfach räumen | keine einmalige Pflicht |
| Abtransport bei Tauwetter | Pflicht des Eigentümers | kein Verstopfen von Gullys |
Wer verantwortlich ist
Grundsätzlich die Gemeinde, die die Pflicht aber regelmäßig per Satzung auf die Anlieger überträgt. Vermieter können sie vertraglich auf Mieter übertragen, bleiben aber zur Kontrolle verpflichtet. Wer einen Dienstleister beauftragt, ist entlastet, muss ihn aber sorgfältig auswählen und stichprobenartig überwachen. Vollständig delegieren lässt sich die Verantwortung nicht.
Streumittel
Viele Kommunen untersagen Streusalz auf Gehwegen, weil es Bäume schädigt, Beton angreift und ins Grundwasser gelangt. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Granulat oder Sand. Sie müssen nach dem Winter wieder aufgenommen werden. Bei Eisregen und an Treppen ist Salz in manchen Satzungen ausnahmsweise zulässig. Ein Verstoß kostet je nach Kommune 10 bis 250 Euro Bußgeld.
Streugut sollte vorrätig sein, bevor der Winter beginnt. 25 Kilogramm Splitt kosten 6 bis 14 Euro und reichen bei einem Einfamilienhaus für mehrere Einsätze.
Haftung und Versicherung
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, haftet der Verpflichtete für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Beträge im vierstelligen Bereich sind üblich, bei schweren Verletzungen deutlich mehr. Die Privathaftpflicht deckt das, sofern die Räumpflicht nicht grob fahrlässig missachtet wurde. Ein Winterdienstvertrag für 250 bis 700 Euro je Saison ist deshalb weniger eine Bequemlichkeit als eine Risikoverlagerung.
Häufige Fragen
+Wann muss geräumt sein?
Üblich sind werktags 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 9 bis 20 Uhr, jeweils durchgehend.
+Wie breit muss geräumt werden?
1,0 bis 1,5 Meter, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen. Der Hauszugang mindestens 1 Meter.
+Darf ich Salz streuen?
Auf Gehwegen ist es in vielen Kommunen untersagt. Erlaubt sind Splitt, Granulat und Sand, die nach dem Winter aufgenommen werden.
+Kann ich die Pflicht abgeben?
An Mieter per Vertrag oder an einen Dienstleister. Die Kontrollpflicht bleibt in beiden Fällen beim Eigentümer.
+Was kostet ein Winterdienstvertrag?
250 bis 700 Euro je Saison für ein Einfamilienhaus, abhängig von Fläche und vereinbarter Bereitschaft.
Quellen
- 1Paragraf 2 Betriebskostenverordnung, Aufstellung der Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
- 2Deutscher Wetterdienst, Deutscher Wetterdienst (August 2026)