Schaden durch die Reinigungskraft: wer zahlt
Für Schäden während der Reinigung haftet der Dienstleister über seine Betriebshaftpflicht, weshalb vor Vertragsschluss eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pauschal und eine gesonderte Schlüsselverlustdeckung nachzuweisen sind.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Übliche Deckungssummen liegen bei 3 bis 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.
- Schlüsselverlust ist nicht automatisch mitversichert und braucht eine eigene Position.
- Der Austausch einer Schließanlage kostet je nach Größe 2.500 bis 25.000 Euro.
- Bearbeitungsschäden am Reinigungsobjekt selbst sind häufig ausgeschlossen und müssen eingeschlossen werden.
Ein umgestoßener Bildschirm ist ärgerlich, ein verlorener Generalschlüssel ist ein fünfstelliger Schaden. Beide Fälle regelt derselbe Versicherungsschein, aber nur, wenn er die richtigen Positionen enthält.
Die Betriebshaftpflicht
Sie deckt Personen- und Sachschäden, die der Dienstleister bei der Arbeit verursacht. Übliche Deckungssummen liegen bei 3 bis 10 Millionen Euro pauschal. Der Nachweis erfolgt über eine Versicherungsbestätigung, die vor Vertragsschluss angefordert und jährlich erneuert werden sollte, weil eine Police auch gekündigt werden kann, ohne dass der Auftraggeber davon erfährt.
| Position | übliche Summe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Personen- und Sachschäden | 3 bis 10 Mio. € | pauschal |
| Schlüsselverlust | 50.000 bis 250.000 € | eigene Position |
| Bearbeitungsschäden | 100.000 bis 500.000 € | oft ausgeschlossen |
| Tätigkeitsschäden | 100.000 bis 500.000 € | am Reinigungsobjekt |
| Abhandenkommen fremder Sachen | 10.000 bis 50.000 € | Diebstahlverdacht |
| Umweltschäden | 1 bis 5 Mio. € | bei Chemieeinsatz |
| Selbstbeteiligung | 250 bis 1.000 € | je Schadensfall |
Warum Bearbeitungsschäden gesondert zu prüfen sind
Standardpolicen schließen Schäden an der Sache aus, an der gearbeitet wird. Bei einer Reinigungsfirma ist das genau der Regelfall: Der zerkratzte Parkettboden, die vom falschen Mittel matt gewordene Natursteinfläche, das eingelaufene Textil. Ohne eingeschlossene Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden bleibt der Auftraggeber auf diesen Kosten sitzen, obwohl eine Haftpflicht besteht.
Der Schlüsselverlust
Er ist der teuerste typische Schaden. Geht ein Generalschlüssel verloren, muss bei einer Schließanlage im Zweifel die gesamte Anlage getauscht werden, weil sonst der Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl entfällt. Bei einem Bürogebäude mit 60 Zylindern kostet das 6.000 bis 18.000 Euro, bei größeren Anlagen deutlich mehr. Eine Schlüsselverlustdeckung von 50.000 bis 250.000 Euro gehört deshalb in jeden Vertrag.
Ergänzend hilft ein Schlüsselprotokoll: welcher Schlüssel an welche Person, wann ausgegeben, wann zurück. Ohne diese Dokumentation ist im Streitfall nicht feststellbar, wer den Verlust zu vertreten hat.
Der Schadensfall
Sofort melden, fotografieren und den Schaden schriftlich beim Dienstleister anzeigen, damit er ihn seiner Versicherung meldet. Reparaturen erst nach Freigabe beauftragen, weil der Versicherer den Schaden begutachten möchte. Und den Zeitwert im Blick behalten: Ersetzt wird nicht der Neupreis, sondern der Wert zum Schadenszeitpunkt, bei einem drei Jahre alten Bildschirm also 30 bis 50 Prozent des Anschaffungspreises.
Häufige Fragen
+Wer haftet für Schäden bei der Reinigung?
Der Dienstleister über seine Betriebshaftpflicht, sofern die passenden Positionen eingeschlossen sind.
+Welche Deckungssumme ist üblich?
3 bis 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, dazu gesonderte Positionen.
+Was ist ein Bearbeitungsschaden?
Ein Schaden an der Sache, an der gearbeitet wird, etwa ein zerkratzter Boden. Standardpolicen schließen ihn oft aus.
+Was kostet ein Schlüsselverlust?
Bei 60 Zylindern 6.000 bis 18.000 Euro für den Austausch der Schließanlage, bei größeren Anlagen deutlich mehr.
+Wird der Neupreis ersetzt?
Nein, der Zeitwert. Bei einem drei Jahre alten Gerät sind das 30 bis 50 Prozent des Anschaffungspreises.
Quellen
- 1Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, GDV (August 2026)
- 2Paragraf 28 Versicherungsvertragsgesetz, Verletzung einer Obliegenheit, Bundesministerium der Justiz (August 2026)