Reinigungsvertrag kündigen: die üblichen Fristen

Üblich sind Laufzeiten von zwölf bis vierundzwanzig Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartals- oder Jahresende, wobei eine fristlose Kündigung bei wiederholten, gerügten Mängeln nach erfolgloser Fristsetzung möglich ist.

gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Automatische Verlängerungsklauseln über zwölf Monate sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.
  • Eine Frist von drei Monaten zum Quartalsende ist branchenüblich.
  • Für die fristlose Kündigung braucht es dokumentierte Mängel und eine erfolglose Abhilfefrist.
  • Die Schlüsselrückgabe sollte im Vertrag mit Frist und Protokoll geregelt sein.

Ein Reinigungsvertrag läuft unauffällig, bis er stört. Dann ist die Frist wichtiger als jede Diskussion über die Leistung.

Übliche Laufzeiten

Zwölf bis vierundzwanzig Monate Erstlaufzeit mit drei Monaten Kündigungsfrist zum Quartals- oder Jahresende. Der Dienstleister braucht Planungssicherheit, weil er Personal einstellt und einarbeitet. Für den Auftraggeber ist eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten der bessere Kompromiss, weil sich die Qualität eines Anbieters erst nach mehreren Monaten zeigt.

RegelungüblichBewertung
Erstlaufzeit12 bis 24 Monate12 Monate vorteilhafter
Kündigungsfrist3 Monate zum QuartalsendeStandard
Automatische Verlängerung12 Monategegenüber Verbrauchern unwirksam
Probezeit3 Monate mit 4 Wochen Fristempfehlenswert
Preisanpassungjährlich nach Tarifentwicklungzulässig, wenn transparent
Fristlose Kündigungbei wichtigem GrundAbmahnung nötig
Schlüsselrückgabebinnen 3 Werktagenmit Protokoll
Vertragsgestaltung und Bewertung.

Die fristlose Kündigung

Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, also einen Umstand, der die Fortsetzung bis zum Fristende unzumutbar macht. In der Reinigung sind das wiederholte, gerügte Mängel, der Einsatz nicht angemeldeter Kräfte, Diebstahl oder wiederholt versäumte Einsätze. Vorher ist in der Regel eine Abmahnung mit Abhilfefrist nötig, üblicherweise 14 Tage. Ohne dokumentierte Vorgeschichte hält eine fristlose Kündigung selten.

Preisanpassungsklauseln

Sie sind zulässig, wenn sie an einen nachvollziehbaren Maßstab gebunden sind, etwa an die Entwicklung des Branchenmindestlohns oder an einen Preisindex. Unwirksam sind Klauseln, die eine einseitige Anpassung nach freiem Ermessen erlauben. Sinnvoll ist eine Regelung, die eine Anpassung einmal jährlich mit drei Monaten Ankündigung erlaubt und dem Auftraggeber bei einer Erhöhung über einer bestimmten Schwelle ein Sonderkündigungsrecht gibt.

Bei einer Erhöhung des Branchenmindestlohns um 5 Prozent steigt der Verrechnungssatz um etwa 3 bis 4 Prozent, weil nur der Lohnanteil betroffen ist. Eine Forderung nach 8 Prozent ist damit begründungspflichtig.

Was beim Wechsel zu klären ist

Die Schlüsselrückgabe mit Protokoll und Frist, üblicherweise drei Werktage nach dem letzten Einsatz. Die Rückgabe von Material, das der Auftraggeber gestellt hat. Der Übergang ohne Lücke, weshalb der neue Vertrag am Tag nach dem letzten Einsatz beginnen sollte. Und die Frage nach den bisher eingesetzten Personen, denn bei einem Betriebsübergang können Ansprüche auf Weiterbeschäftigung bestehen.

Häufige Fragen

+Welche Kündigungsfrist ist üblich?

Drei Monate zum Quartals- oder Jahresende, bei Erstlaufzeiten von zwölf bis vierundzwanzig Monaten.

+Sind Verlängerungsklauseln zulässig?

Gegenüber Unternehmen weitgehend ja, gegenüber Verbrauchern sind automatische Verlängerungen über zwölf Monate unwirksam.

+Wann kann ich fristlos kündigen?

Bei wiederholten, gerügten Mängeln nach erfolgloser Abhilfefrist von üblicherweise 14 Tagen.

+Darf der Preis erhöht werden?

Ja, wenn die Klausel an einen nachvollziehbaren Maßstab gebunden ist. Einseitige Anpassung nach Ermessen ist unwirksam.

+Was ist beim Wechsel zu beachten?

Schlüsselrückgabe mit Protokoll binnen drei Werktagen, lückenloser Übergang und die Frage nach dem Betriebsübergang.

Quellen

  1. 1Paragraf 611 folgende BGB, Dienstvertrag und Kündigung, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Paragraf 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

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