Reserviert und nicht erschienen: was das kostet
Eine Reservierung begründet einen Vertrag, weshalb ein Lokal bei unentschuldigtem Fernbleiben grundsätzlich Schadensersatz verlangen kann, praktisch aber nur, wenn eine Ausfallgebühr vorher wirksam vereinbart wurde und der entgangene Gewinn beziffert werden kann.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Der entgangene Gewinn liegt in der Gastronomie bei 20 bis 35 Prozent des Umsatzes, nicht beim vollen Rechnungsbetrag.
- Übliche Ausfallgebühren bewegen sich zwischen 10 und 50 Euro je Person.
- Ohne vorherige Vereinbarung muss das Lokal den konkreten Schaden nachweisen.
- Bei Gruppen ab acht Personen ist eine schriftliche Vereinbarung mit Stornofrist üblich.
Ein leerer reservierter Tisch an einem Samstagabend ist kein Ärgernis, sondern eine Rechnung. Wer sie stellen darf und in welcher Höhe, ist eine Frage der Vorbereitung.
Die Reservierung ist ein Vertrag
Mit der Zusage des Lokals kommt ein Vertrag zustande, aus dem beide Seiten Pflichten haben: Das Lokal hält den Tisch frei, der Gast erscheint. Bleibt er ohne Absage fern, verletzt er eine Nebenpflicht, und daraus kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Der Anspruch besteht dem Grunde nach, die Schwierigkeit liegt in der Höhe.
| Situation | Anspruch | typische Höhe |
|---|---|---|
| Keine Vereinbarung, kein Nachweis | praktisch keiner | 0 € |
| Keine Vereinbarung, Schaden belegt | entgangener Gewinn | 20 bis 35 Prozent des Umsatzes |
| Ausfallgebühr vereinbart | wie vereinbart | 10 bis 50 € je Person |
| Menü vorbestellt | Warenkosten plus Gewinn | 30 bis 60 Prozent des Menüpreises |
| Gruppe ab 8 Personen mit Vertrag | wie vereinbart | 50 bis 100 Prozent nach Frist |
| Absage 24 Stunden vorher | in der Regel keiner | 0 € |
Warum nicht der volle Rechnungsbetrag zählt
Ersetzt wird der entgangene Gewinn, nicht der Umsatz. In der Gastronomie liegt der Wareneinsatz bei 25 bis 35 Prozent, dazu kommen Personal- und Betriebskosten. Der Deckungsbeitrag, der tatsächlich fehlt, beträgt deshalb 20 bis 35 Prozent des Umsatzes. Bei einem Tisch mit vier Personen und 45 Euro Durchschnittsbon sind das 36 bis 63 Euro, nicht 180.
Wie eine Ausfallgebühr wirksam wird
Sie muss vor der Reservierung klar und verständlich mitgeteilt und vom Gast akzeptiert worden sein. Bei telefonischen Reservierungen genügt der ausdrückliche Hinweis mit Bestätigung, bei Onlinebuchungen ein Feld, das aktiv angehakt wird. Eine Pauschale muss der Höhe nach angemessen bleiben; 10 bis 50 Euro je Person gelten als vertretbar, 150 Euro je Person für ein normales Abendessen nicht.
Sinnvoll ist zusätzlich eine Karenzzeit: Viele Häuser geben den Tisch nach 15 bis 20 Minuten frei und verzichten dann auf eine Forderung. Diese Regel gehört ebenfalls in die Bestätigung, weil sie Streit vermeidet.
Was Gäste tun können
Absagen, und zwar sobald absehbar ist, dass es nicht klappt. Eine Absage 24 Stunden vorher lässt dem Lokal Zeit, den Tisch neu zu vergeben, und beendet jeden Anspruch. Wer eine Rechnung erhält, ohne dass eine Gebühr vereinbart war, kann den Nachweis des konkreten Schadens verlangen. Und bei einer vereinbarten Gebühr lohnt der Blick, ob sie tatsächlich vor der Buchung kommuniziert wurde.
Häufige Fragen
+Darf ein Restaurant eine Ausfallgebühr verlangen?
Ja, wenn sie vor der Reservierung klar mitgeteilt und akzeptiert wurde. Üblich sind 10 bis 50 Euro je Person.
+Was gilt ohne Vereinbarung?
Das Lokal muss den konkreten Schaden nachweisen, also den entgangenen Gewinn von 20 bis 35 Prozent des Umsatzes.
+Bis wann kann ich absagen?
Je früher, desto besser. Eine Absage 24 Stunden vorher beendet in aller Regel jeden Anspruch.
+Wie lange wird der Tisch gehalten?
Üblich sind 15 bis 20 Minuten Karenzzeit, danach wird der Tisch neu vergeben.
+Was gilt bei Gruppen?
Ab etwa acht Personen ist eine schriftliche Vereinbarung mit Stornofrist üblich, mit gestaffelten Sätzen bis zu 100 Prozent.
Quellen
- 1Paragraf 611 folgende BGB, Dienstvertrag und vertragliche Pflichten, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
- 2Preisangabenverordnung, Bundesministerium der Justiz (August 2026)