Stornofrist bei Gruppen: was vereinbart werden darf
Stornostaffeln sind wirksam, solange die einbehaltenen Beträge den typischerweise entstehenden Schaden abbilden, weshalb 25 Prozent sieben Tage vorher und 75 Prozent am Vortag üblich sind, während pauschal 100 Prozent bei früher Absage unwirksam wären.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Stornoklausel muss dem Gast den Nachweis erlauben, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Übliche Meldefristen für die endgültige Personenzahl liegen bei 48 bis 72 Stunden.
- Ein Puffer von 10 bis 20 Prozent weniger Gäste bleibt in der Regel ohne Berechnung.
- Der ersparte Wareneinsatz von 25 bis 35 Prozent ist vom Schaden abzuziehen.
Eine Stornoklausel schützt beide Seiten, wenn sie richtig gebaut ist. Falsch gebaut schützt sie niemanden, weil sie im Streitfall nicht hält.
Was eine wirksame Klausel ausmacht
Sie muss vor Vertragsschluss bekannt sein, verständlich formuliert und in der Höhe an den typischen Schaden angelehnt. Entscheidend ist zusätzlich, dass dem Gast der Nachweis offensteht, es sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden. Fehlt dieser Vorbehalt, ist die Pauschale angreifbar, selbst wenn die Höhe angemessen wäre.
| Frist | üblich und haltbar | angreifbar |
|---|---|---|
| über 14 Tage | 0 Prozent | über 10 Prozent |
| 7 bis 14 Tage | 0 bis 25 Prozent | über 40 Prozent |
| 3 bis 7 Tage | 25 bis 50 Prozent | über 60 Prozent |
| 1 bis 3 Tage | 50 bis 75 Prozent | 100 Prozent ohne Vorbestellung |
| am Tag selbst | 75 bis 100 Prozent | über 100 Prozent |
| Teilabsage bis 20 Prozent | 0 Prozent | volle Berechnung |
Wie der Schaden berechnet wird
Vom vereinbarten Umsatz wird abgezogen, was der Betrieb erspart: der Wareneinsatz von 25 bis 35 Prozent und gegebenenfalls Aushilfslöhne, sofern noch abgesagt werden konnte. Bei einer Gruppe mit 14 Personen und 58 Euro Menüpreis ergibt das 812 Euro Umsatz, davon 25 bis 35 Prozent Ware, also 203 bis 284 Euro ersparte Aufwendungen. Der Schaden liegt damit bei 528 bis 609 Euro, nicht bei 812.
Der Sonderfall vorbestelltes Menü
Wurde ein Menü fest vereinbart und die Ware bestellt, verschiebt sich die Rechnung. Frischware, die zwei Tage vorher eingekauft wurde, lässt sich nicht zurückgeben. Dann sind auch 90 bis 100 Prozent nachvollziehbar, sofern die Bestellung nachgewiesen wird. Deshalb sollte in der Vereinbarung stehen, ab wann die Ware disponiert ist, üblicherweise 48 bis 72 Stunden vorher.
Ebenso sinnvoll ist eine Regelung für höhere Gewalt und Krankheit. Verbreitet ist ein Entgegenkommen von 50 Prozent bei ärztlichem Nachweis, was rechtlich nicht geschuldet, aber praktisch üblich ist.
Was in der Praxis Ausfälle verhindert
Eine Bestätigung 72 Stunden vorher per E-Mail oder Nachricht mit der Bitte um Rückmeldung zur Personenzahl. Betriebe berichten von 40 bis 60 Prozent weniger kurzfristigen Ausfällen. Das ist wirksamer als jede Klausel, weil es die Gruppe zwingt, sich noch einmal abzustimmen, und dem Betrieb Zeit lässt, den Tisch anderweitig zu vergeben.
Häufige Fragen
+Welche Stornostaffel ist üblich?
Bis 14 Tage kostenlos, 25 bis 50 Prozent bei 3 bis 7 Tagen, 50 bis 75 Prozent bei 1 bis 3 Tagen, bis 100 Prozent am Tag selbst.
+Muss ich den vollen Preis zahlen?
Nein. Ersparte Aufwendungen, vor allem der Wareneinsatz von 25 bis 35 Prozent, sind abzuziehen.
+Was gilt bei weniger Gästen?
Ein Puffer von 10 bis 20 Prozent bleibt üblicherweise unberechnet. Darüber hinaus greift die Vereinbarung.
+Ist eine 100-Prozent-Klausel wirksam?
Nur bei kurzfristiger Absage und vorbestellter Ware. Bei früher Absage ohne Disposition ist sie angreifbar.
+Was gilt bei Krankheit?
Rechtlich ändert sich nichts, praktisch räumen viele Häuser bei ärztlichem Nachweis 50 Prozent Nachlass ein.
Quellen
- 1Paragraf 611 folgende BGB, Dienstvertrag, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
- 2Preisangabenverordnung, Bundesministerium der Justiz (August 2026)