Reinigung ausschreiben: die Vergabekriterien

Eine belastbare Ausschreibung gewichtet den Preis mit höchstens 60 bis 70 Prozent und bewertet daneben die kalkulierte Stundenzahl, Referenzen, Qualitätssicherung und die Regelung für Vertretung, weil ein Angebot allein über den Preis regelmäßig zu ausgedünnter Leistung führt.

gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Angabe der kalkulierten Stundenzahl ist kein Angebot vergleichbar.
  • Ein Verrechnungssatz unter etwa 22 Euro je Stunde ist rechnerisch nicht darstellbar.
  • Die Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn gilt verschuldensunabhängig.
  • Ein Objektbegehungstermin vor Abgabe senkt spätere Nachträge deutlich.

Eine Reinigungsausschreibung, die nur den Preis fragt, bekommt genau eine Antwort: den niedrigsten, den jemand zu schreiben bereit ist. Was danach passiert, ist absehbar.

Was in die Unterlagen gehört

Ein Raumbuch mit Fläche, Bodenart und Nutzung je Raum. Ein Leistungsverzeichnis mit Tätigkeiten und Intervallen. Die Zeitfenster, in denen gereinigt werden darf. Angaben zu Zugang, Schlüsseln und Anwesenheit. Die Regelung zu Verbrauchsmaterial. Und die Aufforderung, die kalkulierte Stundenzahl je Einsatz und die zugrunde gelegte Quadratmeterleistung anzugeben. Ohne die letzte Angabe ist kein Angebot prüfbar.

KriteriumGewichtPrüfung
Preis60 bis 70 ProzentMonatspreis und Stundensatz
Kalkulierte Stundenzahl10 bis 15 ProzentPlausibilität gegen Fläche
Referenzen vergleichbarer Objekte5 bis 10 ProzentNachfrage bei Referenzen
Qualitätssicherung5 bis 10 ProzentKontrollintervall, Ansprechpartner
Vertretungsregelung5 ProzentAusfall durch Urlaub und Krankheit
NachweiseAusschlusskriteriumVersicherung, Mindestlohn, Anmeldung
Umweltkriterien0 bis 5 ProzentZeichen und Dosiersysteme
Bewertungsmatrix mit sinnvoller Gewichtung.

Warum die Stundenzahl das entscheidende Kriterium ist

Zwei Angebote über 1.100 und 1.450 Euro im Monat wirken vergleichbar. Steht dahinter einmal eine Kalkulation mit 38 Stunden und einmal mit 52 Stunden, sind es zwei völlig verschiedene Leistungen. Das günstigere Angebot ist nicht effizienter, sondern plant weniger Zeit ein. Wer die Stundenzahl abfragt, macht diesen Unterschied sichtbar und kann bewusst entscheiden.

Ausschlusskriterien

Nachweis der Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung, einschließlich Bearbeitungsschäden und Schlüsselverlust. Bestätigung über die Einhaltung des Branchenmindestlohns. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Sozialversicherung und Finanzamt. Diese Punkte werden nicht bewertet, sondern vorausgesetzt, denn die Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn greift verschuldensunabhängig und lässt sich nicht durch Unkenntnis abwenden.

Sinnvoll ist zudem ein gemeinsamer Begehungstermin vor Abgabe der Angebote. Er dauert eine Stunde, macht die Objektbesonderheiten sichtbar und senkt die Zahl späterer Nachträge erheblich.

Nach der Vergabe

Eine Einführungsphase von vier bis acht Wochen mit engmaschiger Kontrolle, danach ein festes Kontrollintervall, üblicherweise monatlich mit Protokoll. Ein fester Ansprechpartner auf beiden Seiten. Und ein Termin nach drei Monaten, bei dem der Vertrag anhand der Erfahrung überprüft wird: Häufig zeigt sich dann, dass einzelne Bereiche mehr und andere weniger Frequenz brauchen als geplant.

Häufige Fragen

+Wie sollte der Preis gewichtet werden?

Mit höchstens 60 bis 70 Prozent. Der Rest entfällt auf Stundenzahl, Referenzen, Qualitätssicherung und Vertretungsregelung.

+Warum ist die Stundenzahl so wichtig?

Weil zwei ähnlich teure Angebote 38 oder 52 Stunden bedeuten können, also völlig verschiedene Leistungen.

+Welche Nachweise sind Pflicht?

Betriebshaftpflicht mit Bearbeitungsschäden und Schlüsselverlust, Mindestlohnbestätigung und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

+Hafte ich für den Mindestlohn des Dienstleisters?

Ja, verschuldensunabhängig. Deshalb sind auffällig günstige Angebote ein rechtliches und kein wirtschaftliches Problem.

+Was hilft gegen Nachträge?

Ein gemeinsamer Begehungstermin vor Abgabe der Angebote und ein vollständiges Raumbuch mit Leistungsverzeichnis.

Quellen

  1. 1Mindestlohngesetz, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Preisangabenverordnung, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

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