Was Lieferdienste die Gastronomie kosten

Plattformen verlangen 25 bis 35 Prozent Provision auf den Bestellwert, wodurch bei einem üblichen Wareneinsatz von 30 Prozent und Verpackungskosten von 5 Prozent nur noch 30 bis 40 Prozent für Personal, Miete und Gewinn bleiben, weshalb viele Betriebe eigene Preise für Lieferung ansetzen.

gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Provision liegt bei 25 bis 35 Prozent, bei reiner Vermittlung ohne Fahrer bei 10 bis 15 Prozent.
  • Verpackung kostet 0,80 bis 2,50 Euro je Bestellung.
  • Der ermäßigte Steuersatz für Lieferungen mildert die Belastung gegenüber dem Verzehr im Haus.
  • Ein eigener Lieferbetrieb kostet 18 bis 30 Euro je Stunde und Fahrer einschließlich Fahrzeug.

Eine Bestellung über eine Plattform bringt Umsatz und kostet Marge. Ob sie sich lohnt, entscheidet die Rechnung je Bestellung, nicht der Umsatz am Monatsende.

Die Rechnung je Bestellung

Bei 38 Euro Bestellwert gehen 30 Prozent Provision ab, also 11,40 Euro. Vom Rest sind 7 Prozent Umsatzsteuer abzuziehen, macht netto 24,86 Euro. Davon Wareneinsatz von 30 Prozent des Nettoumsatzes, also 7,46 Euro, und Verpackung mit 1,60 Euro. Es bleiben 15,80 Euro für Personal, Miete, Energie und Gewinn. Zum Vergleich: Dieselbe Bestellung im Haus bringt netto 31,93 Euro und nach Ware 22,35 Euro.

Positionüber Plattformim Hauseigene Lieferung
Bruttoumsatz38,00 €38,00 €38,00 €
Provision11,40 €0 €0 €
Umsatzsteuer1,74 €6,07 €2,49 €
Wareneinsatz7,46 €9,58 €10,65 €
Verpackung1,60 €0 €1,60 €
Fahrer anteilig0 €0 €4,50 €
verbleibt15,80 €22,35 €20,76 €
Bestellwert 38 Euro im Vergleich.

Warum viele trotzdem mitmachen

Weil die Plattform Reichweite bringt, die ein einzelner Betrieb nicht erreicht, und weil Bestellungen in Zeiten anfallen, in denen der Gastraum leer ist. Ein Küchenteam, das ohnehin bezahlt wird, produziert zwischen 14 und 17 Uhr zusätzliche Deckungsbeiträge. Entscheidend ist, dass die Plattform nicht das Hauptgeschäft ersetzt, sondern Lücken füllt.

Was sich steuern lässt

Eigene Preise für die Lieferkarte, die 10 bis 15 Prozent über den Hauspreisen liegen. Gerichte, die den Transport überstehen, statt der gesamten Karte. Mindestbestellwerte von 20 bis 30 Euro, weil kleine Bestellungen die Fixkosten je Vorgang nicht tragen. Und ein eigener Bestellweg über die Website mit Hinweis auf der Verpackung, weil jede direkte Folgebestellung die Provision spart.

Bei eigener Auslieferung kostet ein Fahrer einschließlich Fahrzeug und Versicherung 18 bis 30 Euro je Stunde. Bei drei Auslieferungen je Stunde sind das 6 bis 10 Euro je Bestellung, also weniger als eine Provision von 11,40 Euro. Ab etwa 15 Bestellungen am Abend rechnet sich der eigene Betrieb, darunter selten.

Was in den Vertrag gehört

Die Provisionshöhe getrennt nach Vermittlung und Auslieferung, die Abrechnungsfrist, Regelungen zu Stornierungen und Reklamationen, die Frage, wer bei kalt geliefertem Essen erstattet, und die Laufzeit mit Kündigungsfrist. Ebenfalls zu prüfen ist die Preisbindung: Klauseln, die den Betrieb verpflichten, auf der Plattform keine höheren Preise als im Haus zu verlangen, sind kartellrechtlich umstritten und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Häufige Fragen

+Wie hoch ist die Provision?

25 bis 35 Prozent bei Lieferung durch die Plattform, 10 bis 15 Prozent bei reiner Vermittlung mit eigenem Fahrer.

+Was bleibt von einer Bestellung?

Bei 38 Euro Bestellwert rund 15,80 Euro nach Provision, Steuer, Ware und Verpackung, gegenüber 22,35 Euro im Haus.

+Lohnt sich eigene Auslieferung?

Ab etwa 15 Bestellungen am Abend. Ein Fahrer kostet 18 bis 30 Euro je Stunde, also 6 bis 10 Euro je Bestellung.

+Darf ich auf der Plattform teurer sein?

In der Regel ja, viele Betriebe kalkulieren 10 bis 15 Prozent Aufschlag. Preisbindungsklauseln sind kartellrechtlich umstritten.

+Welcher Steuersatz gilt?

Für gelieferte Speisen der ermäßigte Satz, weil es sich um eine Lieferung ohne Dienstleistungselemente handelt.

Quellen

  1. 1Paragraf 25c Umsatzsteuergesetz und Steuersätze, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Paragraf 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, irreführende geschäftliche Handlungen, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

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