7 oder 19 Prozent: der Steuersatz im Lokal
Entscheidend ist nicht das Produkt, sondern ob eine Dienstleistung hinzukommt: Wird eine Speise zum Mitnehmen abgegeben, gilt der ermäßigte Satz, wird sie an Ort und Stelle mit Bedienung, Geschirr und Sitzplatz serviert, gilt der Regelsatz.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Der ermäßigte Satz beträgt 7 Prozent, der Regelsatz 19 Prozent.
- Getränke unterliegen mit wenigen Ausnahmen dem Regelsatz, auch beim Mitnehmen.
- Auf einer Rechnung mit gemischten Sätzen müssen die Beträge getrennt ausgewiesen sein.
- Kassenbelege sind Pflicht, jeder Umsatz muss einzeln aufgezeichnet werden.
Dieselbe Pizza kostet den Betrieb steuerlich Unterschiedliches, je nachdem, ob sie am Tisch gegessen oder in einem Karton mitgenommen wird. Die Logik dahinter ist kein Zufall.
Lieferung oder Dienstleistung
Steuerlich ist die reine Abgabe einer Speise eine Lieferung, für die der ermäßigte Satz gilt. Kommen Dienstleistungselemente hinzu, wird daraus eine sonstige Leistung mit dem Regelsatz. Als Dienstleistungselemente zählen Sitzgelegenheiten, Geschirr und Besteck, Bedienung am Tisch, Garderobe und Reinigung. Eine Ablage ohne Sitzgelegenheit an einem Imbiss reicht dagegen nicht aus.
| Fall | Satz | Grund |
|---|---|---|
| Speise im Lokal serviert | 19 Prozent | Dienstleistung |
| Speise zum Mitnehmen | 7 Prozent | Lieferung |
| Lieferdienst nach Hause | 7 Prozent | Lieferung |
| Speise am Stehtisch ohne Geschirr | 7 Prozent | keine Dienstleistung |
| Getränk im Lokal | 19 Prozent | Regelsatz |
| Getränk zum Mitnehmen | 19 Prozent | Regelsatz, Ausnahmen bei Milch |
| Catering mit Personal | 19 Prozent | Dienstleistung |
| Catering nur Anlieferung | 7 Prozent | Lieferung |
Warum Getränke anders behandelt werden
Der ermäßigte Satz gilt für Lebensmittel nach einer festen Liste, in der Getränke weitgehend fehlen. Deshalb unterliegen sie dem Regelsatz von 19 Prozent, unabhängig davon, ob sie im Lokal oder zum Mitnehmen abgegeben werden. Ausnahmen bestehen für Milch und bestimmte Milchmischgetränke. Für die Kalkulation heißt das: Bei einem Getränk bleiben von 4 Euro netto 3,36 Euro, bei einer mitgenommenen Speise für 4 Euro 3,74 Euro.
Gemischte Rechnungen
Bestellt ein Gast Speisen zum Mitnehmen und ein Getränk an der Theke, enthält die Rechnung beide Sätze. Sie müssen getrennt ausgewiesen werden, mit Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag je Position. Kassensysteme leisten das automatisch, sofern die Artikel korrekt angelegt sind. Fehlerhafte Zuordnungen fallen bei einer Betriebsprüfung auf und führen zu Nachforderungen für mehrere Jahre.
Bei Kombiangeboten, etwa einem Menü aus Speise und Getränk zu einem Gesamtpreis, ist der Preis aufzuteilen. Üblich ist eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen. Eine Aufteilung, die den Getränkeanteil künstlich kleinrechnet, hält einer Prüfung nicht stand.
Was auf dem Beleg stehen muss
Name und Anschrift des Betriebs, Datum und Uhrzeit, Art und Menge der Leistungen, das Entgelt getrennt nach Steuersätzen, die Steuerbeträge, die Seriennummer der Kasse und die Signatur der technischen Sicherheitseinrichtung. Jeder Umsatz ist einzeln aufzuzeichnen, und ein Beleg ist auszugeben, auch wenn der Gast ihn nicht mitnimmt.
Häufige Fragen
+Warum kostet Mitnehmen weniger Steuer?
Weil die reine Abgabe eine Lieferung mit ermäßigtem Satz ist, während Service, Geschirr und Sitzplatz sie zur Dienstleistung mit 19 Prozent machen.
+Welcher Satz gilt für Getränke?
In aller Regel 19 Prozent, auch zum Mitnehmen. Ausnahmen bestehen für Milch und bestimmte Milchmischgetränke.
+Wie werden Menüs aufgeteilt?
Nach den Einzelverkaufspreisen der Bestandteile. Eine willkürliche Aufteilung hält einer Prüfung nicht stand.
+Muss die Rechnung beide Sätze zeigen?
Ja, getrennt nach Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag je Position.
+Ist ein Kassenbon Pflicht?
Ja. Jeder Umsatz ist einzeln aufzuzeichnen und ein Beleg auszugeben, auch wenn der Gast ihn liegen lässt.
Quellen
- 1Paragraf 25c Umsatzsteuergesetz und Steuersätze, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
- 2Preisangabenverordnung, Bundesministerium der Justiz (August 2026)