Wie lange der Dachdecker haftet

Für Arbeiten an einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche nach § 634a BGB in fünf Jahren ab der Abnahme, wird die VOB/B wirksam vereinbart, sind es vier Jahre.

gelistet Redaktion · Stand 6. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Fünf Jahre ab Abnahme gelten für Bauwerke, zwei Jahre für sonstige Werkleistungen.
  • Die Frist startet mit der Abnahme, nicht mit der Rechnung und nicht mit dem letzten Arbeitstag.
  • Wird ein Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab Kenntnis, bei Bauwerken nie kürzer als fünf Jahre.
  • Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung: sie ist freiwillig und gilt nur so weit, wie der Hersteller sie schriftlich zusagt.

Nach dem dritten Regen tropft es an derselben Stelle. Ob der Betrieb dafür noch geradesteht, entscheidet eine einzige Frage: wann wurde abgenommen?

Die Fristen im Gesetz

§ 634a BGB unterscheidet drei Fälle. Bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, sind es zwei Jahre. Im Übrigen gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren.

Eine Neueindeckung, eine Dachsanierung und der Einbau von Dachfenstern sind Arbeiten am Bauwerk. Damit greift die Fünfjahresfrist. Eine reine Dachrinnenreinigung ist es nicht, dort gelten zwei Jahre.

LeistungFristGrundlage
Neueindeckung, Dachsanierung5 Jahre§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Planung und Bauüberwachung dafür5 Jahre§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Reparatur ohne Bauwerksbezug2 Jahre§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Vertrag nach VOB/B4 Jahre§ 13 Abs. 4 VOB/B, wirksame Einbeziehung nötig
arglistig verschwiegener Mangel3 Jahre ab Kenntnis§ 634a Abs. 3 BGB, bei Bauwerken mindestens 5 Jahre
Fristen im Überblick.

Die Abnahme ist der Startschuss

Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Sie kann ausdrücklich erklärt werden, förmlich mit Protokoll, oder stillschweigend, etwa durch vorbehaltlose Zahlung und Ingebrauchnahme. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist, und ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorlag.

Nehmen Sie förmlich ab, mit Protokoll und Datum. Ohne festes Abnahmedatum streiten Sie im Ernstfall Jahre später über den Fristbeginn, und die Beweislast liegt bei Ihnen.

Was der Auftraggeber verlangen kann

  1. Nacherfüllung, also Beseitigung des Mangels. Das ist das vorrangige Recht, der Betrieb bekommt die Gelegenheit zur Nachbesserung.
  2. Selbstvornahme und Ersatz der Aufwendungen, wenn eine gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
  3. Minderung der Vergütung.
  4. Rücktritt vom Vertrag bei erheblichem Mangel.
  5. Schadensersatz, etwa für durchnässte Dämmung oder beschädigtes Inventar.

VOB/B gilt nicht automatisch

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen verkürzt die Frist auf vier Jahre. Sie gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern setzt das voraus, dass der Text vollständig übergeben wurde. Ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten genügt nicht.

Häufige Fragen

+Wann beginnt die Frist genau?

Mit der Abnahme. Nicht mit Rechnungsdatum, nicht mit dem letzten Arbeitstag und nicht mit der Zahlung, sofern diese nicht als stillschweigende Abnahme zu werten ist.

+Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen den Betrieb. Garantie ist freiwillig, meist vom Hersteller des Materials, und gilt nur im zugesagten Umfang.

+Verlängert eine Nachbesserung die Frist?

Für den nachgebesserten Teil beginnt die Verjährung neu, für das übrige Werk läuft die ursprüngliche Frist weiter.

+Was passiert, wenn der Betrieb insolvent ist?

Die Ansprüche bestehen weiter, sind aber praktisch oft wertlos. Eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 Prozent der Auftragssumme schützt davor und lässt sich vereinbaren.

+Hilft ein Sachverständiger?

Bei Streit über die Ursache ja. Ein selbständiges Beweisverfahren beim Gericht sichert Beweise und hemmt zugleich die Verjährung.

Quellen

  1. 1§ 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Energetische Sanierung, Verbraucherzentrale Bundesverband (August 2026)

Passend dazu