Die Ankaufquittung: welche Angaben darauf stehen müssen

Eine brauchbare Ankaufquittung nennt Gewicht auf 0,01 Gramm, festgestellten Feingehalt, den zugrunde gelegten Feingoldkurs, den Auszahlungsbetrag sowie Datum und Firmenangaben des Käufers, denn erst diese fünf Punkte machen den Preis überprüfbar.

gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ankauf ist ein Kaufvertrag, eine gesetzliche Quittungspflicht besteht nur auf Verlangen des Zahlenden.
  • Ab 2.000 Euro in bar ist der Händler nach dem Geldwäschegesetz zur Identifizierung verpflichtet.
  • Ohne ausgewiesenen Tageskurs lässt sich der Abschlag nicht berechnen und kein Vergleich anstellen.
  • Gewerbliche Ankäufer führen ein Ankaufbuch, in dem jeder Vorgang mit Personalien erfasst wird.

Der Zettel, den man beim Hinausgehen in der Hand hält, ist mehr als eine Formalie. Er ist der einzige Beleg dafür, was verkauft und wie gerechnet wurde.

Die fünf Angaben, ohne die der Beleg wertlos ist

Gewicht, Feingehalt, Kurs, Betrag, Datum. Fehlt eines davon, lässt sich der Vorgang nicht mehr nachvollziehen. Besonders häufig fehlt der Kurs, und ohne ihn ist die Frage nach dem Abschlag nicht zu beantworten. Wer nachrechnen will, braucht alle fünf.

Ein Beispiel: Auf der Quittung stehen 24,60 Gramm, Feingehalt 585, Kurs 77,16 Euro je Gramm und 976,50 Euro Auszahlung. Daraus ergeben sich 14,391 Gramm Feingold und ein Materialwert von 1.110,41 Euro, also ein Abschlag von 12,06 Prozent. Ohne den Kurs wären dieselben 976,50 Euro nicht einzuordnen, denn bei einem Kurs von 71 Euro wären es 4,4 Prozent und bei 83 Euro schon 18,2 Prozent.

AngabeGenauigkeitwarum sie zählt
Firmenname und AnschriftvollständigAnsprechpartner bei Rückfragen
Datum und Uhrzeitauf die Minuteordnet den Kurs zu
Gewicht0,01 GrammGrundlage der Rechnung
Feingehaltin Tausendstelbestimmt den Feingoldanteil
Prüfverfahrenbenanntmacht die Feststellung nachvollziehbar
Feingoldkurs€ je Grammerlaubt die Berechnung des Abschlags
Auszahlungsbetragauf den CentVertragsinhalt
Was auf einer vollständigen Ankaufquittung steht.

Was das Gesetz verlangt

Eine allgemeine Quittungspflicht gibt es nicht, wohl aber einen Anspruch auf Quittung, wenn man ihn geltend macht. Beim Ankauf ist der Händler der Zahlende, deshalb liegt es im Interesse des Verkäufers, ausdrücklich danach zu fragen. Gewerbliche Ankäufer sind zudem gewerberechtlich verpflichtet, ein Ankaufbuch zu führen, in dem Ware, Preis und Personalien des Verkäufers festgehalten werden.

Ausweispflicht und Bargeldgrenze

Bei Bargeschäften ab 2.000 Euro schreibt das Geldwäschegesetz die Identifizierung des Vertragspartners vor. Der Händler nimmt dann Name, Geburtsdatum, Anschrift und Ausweisnummer auf. Das ist keine Schikane, sondern Pflicht, und ein Haus, das bei 5.000 Euro in bar nach nichts fragt, arbeitet nicht regelkonform.

Viele Häuser setzen die Grenze niedriger an oder überweisen ab 1.000 Euro grundsätzlich. Wer bar ausgezahlt werden will, sollte den Ausweis dabeihaben.

Wofür der Beleg später gebraucht wird

Für die Steuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr lag. Für die Erbauseinandersetzung, wenn Miterben den Erlös nachvollziehen wollen. Und für die Reklamation, falls sich später herausstellt, dass Gewicht oder Feingehalt nicht stimmten. Ohne Beleg ist keine dieser Fragen zu klären.

Häufige Fragen

+Muss mir der Händler eine Quittung geben?

Auf Verlangen ja. Ein Anspruch auf Quittung besteht, sobald man ihn geltend macht. Seriöse Häuser stellen sie unaufgefordert aus.

+Ab wann brauche ich einen Ausweis?

Bei Barzahlung ab 2.000 Euro. Viele Häuser fragen früher, weil sie ohnehin ein Ankaufbuch führen.

+Was, wenn der Kurs nicht auf der Quittung steht?

Dann lässt sich der Abschlag nicht berechnen. Man sollte ihn nachtragen lassen, bevor man den Laden verlässt.

+Wie lange sollte ich den Beleg aufbewahren?

Mindestens ein Jahr wegen der steuerlichen Frist, bei größeren Beträgen besser vier Jahre bis zum Ablauf der üblichen Festsetzungsfristen.

+Gilt eine Quittung als Kaufvertrag?

Sie dokumentiert ihn. Der Vertrag kommt durch Einigung zustande, die Quittung ist der Beweis über Inhalt und Zahlung.

Quellen

  1. 1Paragraf 10 Geldwäschegesetz, allgemeine Sorgfaltspflichten, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Mess- und Eichgesetz, Anforderungen an Waagen im geschäftlichen Verkehr, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

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