Trinkgeld und Steuer: was für das Personal gilt
Trinkgelder, die ein Gast freiwillig und ohne Rechtsanspruch unmittelbar einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer gibt, sind steuerfrei, während Bedienungsgelder und vom Arbeitgeber verteilte Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Die Steuerfreiheit setzt Freiwilligkeit, Anlassbezug und die unmittelbare Zuwendung an die beschäftigte Person voraus.
- Trinkgeld an den Betriebsinhaber selbst ist Betriebseinnahme und damit steuerpflichtig.
- Bei Kartenzahlung entscheidet die Ausgestaltung: Wird der Betrag ohne Zwischenschritt an die Person weitergegeben, bleibt es Trinkgeld.
- Ein gemeinsamer Topf, der vom Arbeitgeber verteilt wird, gilt in der Regel als Arbeitslohn.
Zwei Euro auf dem Tisch und zwei Euro auf dem Kartenterminal können steuerlich zwei verschiedene Dinge sein. Der Unterschied liegt im Weg, den das Geld nimmt.
Die drei Voraussetzungen
Steuerfrei ist ein Trinkgeld, wenn es freiwillig gegeben wird, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, wenn es anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgt und wenn es der beschäftigten Person unmittelbar zufließt. Fällt eine dieser Bedingungen weg, wird daraus steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ein ausgewiesenes Bedienungsgeld auf der Rechnung erfüllt die erste Bedingung nicht, weil ein Anspruch besteht.
| Fall | Steuerfrei | Begründung |
|---|---|---|
| Bargeld direkt an die Servicekraft | ja | freiwillig und unmittelbar |
| Ausgewiesenes Bedienungsgeld | nein | Rechtsanspruch besteht |
| Trinkgeld an den Inhaber | nein | Betriebseinnahme |
| Kartenzahlung, direkt weitergeleitet | in der Regel ja | unmittelbarer Zufluss |
| Gemeinsamer Topf, Arbeitgeber verteilt | nein | Arbeitslohn |
| Gemeinsamer Topf, Team verteilt selbst | in der Regel ja | kein Arbeitgeberzugriff |
Der Sonderfall Kartenzahlung
Bei Kartenzahlung landet der Trinkgeldbetrag zunächst auf dem Konto des Betriebs. Entscheidend ist, was danach passiert. Wird er ohne eigene Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers an die konkrete Person weitergegeben, die ihn erhalten hat, bleibt der Charakter als Trinkgeld erhalten. Verteilt der Arbeitgeber nach eigenem Schlüssel, wird daraus Arbeitslohn mit Steuer- und Beitragspflicht.
Dokumentation im Betrieb
Empfehlenswert ist eine schriftliche Regelung, wer Trinkgeld erhält, wie es bei Kartenzahlung weitergegeben wird und wie ein gemeinsamer Topf verteilt wird. Bei einer Lohnsteuerprüfung ist diese Regelung das entscheidende Dokument. Ohne sie liegt es nahe, die Beträge als Arbeitslohn zu behandeln, was Nachforderungen für mehrere Jahre auslösen kann.
In Zahlen: Bei 5 bis 10 Prozent auf einen Durchschnittsbon von 42 Euro kommen je Tisch 2 bis 4 Euro zusammen. Eine Servicekraft mit 18 Tischen an einem Abend erreicht 36 bis 72 Euro, über 16 Schichten im Monat also 576 bis 1.152 Euro. Bei steuerpflichtiger Behandlung blieben davon nach 20 Prozent Lohnsteuer und 21 Prozent Sozialabgaben nur rund 340 bis 680 Euro. Der Unterschied entscheidet in der Praxis über die Attraktivität der Stelle.
Für den Inhaber gilt eine eigene Logik: Erhält er selbst Trinkgeld, ist es Betriebseinnahme und in der Buchhaltung zu erfassen. Das betrifft auch den Fall, dass er in einem kleinen Betrieb selbst bedient.
Was Gäste wissen sollten
Ein Trinkgeld ist immer freiwillig. Üblich sind in Deutschland 5 bis 10 Prozent, aufgerundet auf einen glatten Betrag. Bei Kartenzahlung lohnt die Frage, ob der Betrag bei der Servicekraft ankommt, denn in manchen Betrieben ist die Bargeldform der sicherere Weg. Und bei einer ausgewiesenen Servicepauschale ist zusätzliches Trinkgeld nicht erwartet, sondern eine besondere Anerkennung.
Häufige Fragen
+Ist Trinkgeld steuerfrei?
Ja, wenn es freiwillig, anlässlich der Arbeitsleistung und unmittelbar an die beschäftigte Person gegeben wird.
+Was gilt bei Kartenzahlung?
Es bleibt Trinkgeld, wenn der Betrag ohne eigene Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers an die konkrete Person weitergegeben wird.
+Wie werden gemeinsame Töpfe behandelt?
Verteilt das Team selbst, bleibt es in der Regel steuerfrei. Verteilt der Arbeitgeber, ist es Arbeitslohn.
+Ist Trinkgeld an den Inhaber steuerfrei?
Nein. Beim Betriebsinhaber ist es Betriebseinnahme und zu versteuern.
+Wie viel Trinkgeld ist üblich?
In Deutschland 5 bis 10 Prozent, meist aufgerundet. Bei ausgewiesener Servicepauschale ist es nicht erwartet.
Quellen
- 1Paragraf 611 folgende BGB, Dienstvertrag, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
- 2Mindestlohngesetz, Bundesministerium der Justiz (August 2026)