Treppenhausreinigung: darf sie auf die Miete umgelegt werden?

Ja, die Kosten der Gebäudereinigung gehören nach § 2 Nummer 9 der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten, allerdings nur, wenn der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten überhaupt vereinbart.

gelistet Redaktion · Stand 6. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Vereinbarung im Mietvertrag trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst.
  • Umlagefähig sind laufende Kosten, nicht einmalige Sonderreinigungen oder Instandsetzung.
  • Die Abrechnung muss dem Mieter binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
  • Übernehmen Mieter die Reinigung selbst und tun es nicht, darf der Vermieter nach Abmahnung eine Firma beauftragen und die Kosten umlegen.

Der Streit beginnt meist mit einer Position in der Nebenkostenabrechnung, die vorher nicht da war. Ob sie zulässig ist, entscheiden zwei Fragen: steht die Umlage im Vertrag, und handelt es sich um laufende Kosten?

Was die Betriebskostenverordnung sagt

§ 2 Nummer 9 BetrKV zählt die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Betriebskosten. Erfasst sind die Reinigung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, also Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Fahrkorb des Aufzugs.

PositionumlagefähigGrund
wöchentliche Treppenhausreinigungjalaufende Kosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV
Fensterreinigung im TreppenhausjaTeil der Gebäudereinigung
Grundreinigung nach Sanierungneineinmalige Maßnahme, keine laufenden Kosten
Graffitientfernungstrittigmeist Instandhaltung, im Einzelfall umlagefähig
Reinigung nach Auszug eines Mietersneindem verursachenden Mietverhältnis zuzuordnen
Winterdienstjaeigene Position nach § 2 Nr. 8 BetrKV
Umlagefähig oder nicht.

Wenn die Mieter selbst putzen

Ein Reinigungsplan im Mietvertrag ist zulässig. Kommt ein Mieter der Pflicht nicht nach, muss der Vermieter zunächst abmahnen. Erst danach darf er eine Firma beauftragen und die Kosten geltend machen. Ohne vorherige Abmahnung trägt er sie selbst.

Die Fristen

  1. Der Abrechnungszeitraum umfasst höchstens zwölf Monate.
  2. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Zeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen ausgeschlossen.
  3. Der Mieter kann Belege einsehen, dafür genügt die Bitte um Einsicht.
  4. Einwendungen sind binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung zu erheben.

Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln. Kosten, die deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegen, sind nur in üblicher Höhe umlagefähig. Bei Zweifeln hilft ein Vergleichsangebot einer örtlichen Reinigungsfirma.

Größenordnung der Kosten

Für ein Mehrfamilienhaus mit acht Parteien und wöchentlicher Reinigung liegen die Kosten meist bei 120 bis 260 Euro im Monat, also 15 bis 33 Euro je Wohnung. Umgelegt wird üblicherweise nach Wohnfläche, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Häufige Fragen

+Muss die Umlage im Mietvertrag stehen?

Ja. Ohne Vereinbarung ist die Miete eine Inklusivmiete und der Vermieter trägt die Betriebskosten.

+Reicht der Verweis auf die Betriebskostenverordnung?

Ja, ein Verweis auf § 2 BetrKV genügt nach der Rechtsprechung, um die dort genannten Positionen umzulegen.

+Kann der Vermieter mitten im Jahr auf eine Firma umstellen?

Er kann die Reinigung neu organisieren. Die Kosten sind dann ab Umstellung umlagefähig, sofern die Umlage vereinbart ist und der Wechsel wirtschaftlich ist.

+Was gilt bei einem Gewerbemietvertrag?

Dort besteht mehr Gestaltungsfreiheit. Auch Instandhaltungsanteile können vereinbart werden, Grenzen setzt die Inhaltskontrolle bei Formularverträgen.

+Muss ich zahlen, wenn die Abrechnung zu spät kommt?

Nachforderungen sind nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben bleibt trotzdem auszuzahlen.

Quellen

  1. 1§ 2 BetrKV, Aufstellung der Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2§ 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

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