Feiertagsöffnung in der Gastronomie: die Regeln

Gaststätten sind vom Ladenschluss nicht betroffen und dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen, doch an stillen Feiertagen gelten je nach Bundesland Beschränkungen für Musik und Tanz, und die Arbeit an Feiertagen löst Zuschläge aus, die steuerfrei bis 125 Prozent des Grundlohns bleiben.

gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschläge sind steuerfrei bis 50 Prozent an Sonntagen und bis 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen.
  • An Heiligabend ab 14 Uhr und Silvester ab 14 Uhr gelten die Feiertagsregeln für Zuschläge.
  • Stille Feiertage sind Ländersache und beschränken vor allem Musik- und Tanzveranstaltungen.
  • Beschäftigte haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag, bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen.

Ein Restaurant darf an Weihnachten öffnen. Ob es sich lohnt, entscheidet die Personalrechnung, und ob Musik laufen darf, entscheidet das jeweilige Bundesland.

Öffnen ist erlaubt

Das Ladenschlussrecht gilt für Verkaufsstellen, nicht für Gaststätten. Gaststätten dürfen an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der landesrechtlichen Sperrzeiten öffnen. Das Arbeitszeitrecht erlaubt Beschäftigung im Gaststättengewerbe ausdrücklich auch an diesen Tagen, verlangt aber Ersatzruhetage: bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.

Zeitsteuerfrei bisGrundlage
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 ProzentGrundlohn
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr40 Prozentbei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr
Sonntagsarbeit50 ProzentGrundlohn
Gesetzlicher Feiertag125 ProzentGrundlohn
Heiligabend ab 14 Uhr150 ProzentGrundlohn
Silvester ab 14 Uhr125 ProzentGrundlohn
24. und 25. Dezember150 ProzentGrundlohn
Zuschläge und ihre steuerfreie Obergrenze.

Was Feiertagsöffnung kostet

Bei einem Grundlohn von 15 Euro je Stunde und 125 Prozent Feiertagszuschlag kostet die Stunde 33,75 Euro, ohne Sozialabgaben auf den Zuschlag, weil dieser bis zur Grenze beitragsfrei bleibt. Ein Team aus fünf Personen über acht Stunden kostet damit 1.350 Euro statt 600 Euro. Das muss der Umsatz des Tages tragen, was an Ostern und Weihnachten meist gelingt und an einem einzelnen Mittwochsfeiertag oft nicht.

Stille Feiertage

An Tagen wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag gelten je nach Bundesland Beschränkungen. Untersagt sind vor allem öffentliche Tanzveranstaltungen und musikalische Darbietungen in Gaststätten, teils ganztägig, teils zu bestimmten Stunden. Der Gaststättenbetrieb selbst bleibt erlaubt. Wer Livemusik oder eine Feier plant, sollte die Landesregelung prüfen, weil Verstöße mit Bußgeldern von 100 bis über 1.000 Euro geahndet werden.

Die Regelungen unterscheiden sich erheblich: Manche Länder verbieten am Karfreitag ganztägig, andere nur von 4 bis 24 Uhr, wieder andere kennen zusätzliche stille Tage. Da Feiertage zudem regional abweichen, lohnt für Betriebe nahe einer Landesgrenze der Blick auf beide Seiten.

Was in die Planung gehört

Die Personalplanung mit Ersatzruhetagen, weil sonst innerhalb weniger Wochen ein Zeitkonto entsteht, das im Januar niemand abbauen kann. Eine Ankündigung der Öffnungszeiten mindestens vier Wochen vorher, weil Feiertagsreservierungen früh entschieden werden. Und ein reduziertes Menü, weil ein volles Angebot mit Feiertagspersonal selten wirtschaftlich zu fahren ist.

Häufige Fragen

+Dürfen Restaurants an Feiertagen öffnen?

Ja. Das Ladenschlussrecht gilt für Verkaufsstellen, nicht für Gaststätten. Es gelten die landesrechtlichen Sperrzeiten.

+Wie hoch sind die Zuschläge?

Steuerfrei bis 50 Prozent an Sonntagen, 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und 150 Prozent am 24. und 25. Dezember.

+Was sind stille Feiertage?

Tage wie Karfreitag oder Totensonntag, an denen je nach Bundesland Musik- und Tanzveranstaltungen untersagt sind. Der Betrieb selbst bleibt erlaubt.

+Brauchen Beschäftigte einen Ersatzruhetag?

Ja, bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.

+Was kostet ein Feiertag im Personal?

Bei 15 Euro Grundlohn und 125 Prozent Zuschlag 33,75 Euro je Stunde, für ein Team von fünf über acht Stunden also 1.350 Euro.

Quellen

  1. 1Mindestlohngesetz, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Paragraf 611 folgende BGB, Dienstvertrag, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

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