Reimport: Garantie und Ausstattung im Vergleich
Bei einem Reimport greift die Herstellergarantie europaweit und wird von jeder Vertragswerkstatt anerkannt, doch Ausstattungsumfang und Serviceabwicklung können abweichen, und beim Wiederverkauf liegt der Wert 3 bis 8 Prozent unter dem eines deutschen Fahrzeugs.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Der Preisvorteil beträgt je nach Modell und Herkunftsland 10 bis 25 Prozent.
- Die Herstellergarantie gilt EU-weit, unabhängig vom Land des Erstverkaufs.
- Der Wiederverkaufswert liegt 3 bis 8 Prozent unter dem eines in Deutschland ausgelieferten Fahrzeugs.
- Die Übereinstimmungsbescheinigung ist Voraussetzung für die Zulassung und kostet als Nachbestellung 50 bis 150 Euro.
Ein Reimport ist ein Fahrzeug, das für einen anderen Markt gebaut und dann nach Deutschland zurückgeholt wurde. Technisch ist es dasselbe Auto, kaufmännisch ein anderes.
Woher der Preisvorteil kommt
Hersteller kalkulieren je Land unterschiedlich, weil Kaufkraft, Steuern und Wettbewerb abweichen. In Märkten mit hohen Zulassungsabgaben liegen die Nettopreise niedriger. Ein Importeur kauft dort ein, überführt und verkauft in Deutschland unterhalb des Listenpreises. Der Vorteil beträgt 10 bis 25 Prozent, bei einem Fahrzeug mit 40.000 Euro Listenpreis also 4.000 bis 10.000 Euro.
| Merkmal | Deutsche Auslieferung | Reimport |
|---|---|---|
| Kaufpreis | Referenz | minus 10 bis 25 Prozent |
| Herstellergarantie | ja | ja, EU-weit |
| Kulanz außerhalb der Garantie | üblich | im Einzelfall zurückhaltender |
| Ausstattungsumfang | deutscher Standard | landesspezifisch |
| Übereinstimmungsbescheinigung | liegt bei | gegebenenfalls nachzubestellen |
| Wiederverkaufswert | Referenz | minus 3 bis 8 Prozent |
| Ansprechpartner bei Mängeln | Verkäufer vor Ort | Importeur oder Auslandshändler |
Was die Garantie wirklich abdeckt
Die Herstellergarantie ist an das Fahrzeug gebunden und gilt in allen Ländern, in denen der Hersteller vertreten ist. Jede Vertragswerkstatt muss Garantiearbeiten ausführen und wird dafür vom Hersteller vergütet. Anders ist es bei Kulanz, also freiwilligen Leistungen nach Ablauf der Garantie: Hier haben Werkstätten Ermessen, und ein Fahrzeug ohne Beziehung zum Haus wird gelegentlich zurückhaltender behandelt.
Ausstattung genau vergleichen
Landespakete unterscheiden sich. In südeuropäischen Ausführungen fehlen häufig Sitzheizung, Standheizung und Scheinwerferreinigung, in nordischen sind sie serienmäßig. Auch Software und Kartenmaterial können abweichen. Wichtig ist der Abgleich der Ausstattungscodes mit einer deutschen Preisliste, weil ein Nachlass von 15 Prozent wertlos ist, wenn 3.000 Euro Ausstattung fehlen.
Wer über einen deutschen Importeur kauft, hat einen inländischen Vertragspartner für Gewährleistungsfragen, was die Durchsetzung deutlich vereinfacht. Ein Direktkauf beim Händler im Ausland ist günstiger, verlagert aber den Gerichtsstand und die Sprache des Verfahrens.
Beim Wiederverkauf
Der Reimport bleibt im Papier sichtbar, weil das Erstzulassungsland und häufig die Fahrgestellnummernreihe darauf hindeuten. Käufer kalkulieren das ein, und der Abschlag liegt bei 3 bis 8 Prozent. Bei einer Haltedauer von acht Jahren spielt das kaum eine Rolle, weil der Restwert ohnehin gering ist. Wer nach drei Jahren wechselt, gibt einen Teil des Vorteils zurück.
Häufige Fragen
+Gilt die Garantie bei einem Reimport?
Ja, die Herstellergarantie gilt EU-weit und wird von jeder Vertragswerkstatt anerkannt.
+Wie viel spare ich?
10 bis 25 Prozent gegenüber dem deutschen Listenpreis, abhängig von Modell und Herkunftsland.
+Weicht die Ausstattung ab?
Häufig. Sitzheizung, Standheizung und Scheinwerferreinigung fehlen in südeuropäischen Ausführungen oft.
+Was kostet der Wiederverkauf?
3 bis 8 Prozent gegenüber einem in Deutschland ausgelieferten Fahrzeug, weil der Reimport im Papier sichtbar bleibt.
+Bei wem reklamiere ich Mängel?
Beim Verkäufer. Ein deutscher Importeur ist als Vertragspartner deutlich einfacher als ein Händler im Ausland.
Quellen
- 1Fahrzeugstatistik, Kraftfahrt-Bundesamt (August 2026)
- 2Paragraf 437 BGB, Rechte des Käufers bei Mängeln, Bundesministerium der Justiz (August 2026)