Abschlagszahlungen beim Dachdecker: was zulässig ist
Abschläge dürfen nur für bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistungen verlangt werden, weshalb eine Vorkasse über den gesamten Betrag unzulässig ist und bei Mängeln ein angemessener Teil einbehalten werden darf, üblicherweise das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.
gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Anspruch auf Abschlag besteht für den Wert der bereits erbrachten Leistung.
- Bei Verbraucherbauverträgen darf die erste Rate höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen.
- Üblich sind zwei bis drei Abschläge mit einem Restbetrag von 5 bis 10 Prozent bis zur Abnahme.
- Bei Mängeln darf das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten einbehalten werden.
Ein Dach kostet fünfstellig, und kaum ein Betrieb geht damit vollständig in Vorleistung. Abschläge sind deshalb normal. Die Frage ist nur, wann und wie viel.
Der Grundsatz
Verlangt werden darf ein Abschlag für den Wert der bereits erbrachten, vertragsgemäßen Leistung. Das heißt: erst arbeiten, dann abrechnen. Eine Zahlung vor Arbeitsbeginn ist nur für Material zulässig, das eigens beschafft wurde, und auch dann üblicherweise gegen Sicherheit. Wer 50 Prozent vor dem ersten Handgriff verlangt, weicht vom gesetzlichen Leitbild ab.
| Zeitpunkt | Anteil | Betrag |
|---|---|---|
| Materialbestellung, gegen Sicherheit | 0 bis 20 Prozent | 0 bis 4.400 € |
| Nach Abdecken und Lattung | 30 Prozent | 6.600 € |
| Nach Eindeckung | 35 Prozent | 7.700 € |
| Nach Blecharbeiten und Rinne | 25 Prozent | 5.500 € |
| Rest nach Abnahme | 5 bis 10 Prozent | 1.100 bis 2.200 € |
Was bei Mängeln gilt
Wird eine Leistung mangelhaft erbracht, darf ein angemessener Teil des Abschlags einbehalten werden. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung. Kostet die Nachbesserung eines fehlerhaften Kaminanschlusses 600 Euro, sind 1.200 Euro Einbehalt vertretbar. Wichtig ist die schriftliche Rüge mit Beschreibung und Frist, sonst gerät man selbst in Verzug.
Die Abnahme ist der entscheidende Punkt
Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren beginnt, und die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über. Deshalb sollte sie förmlich stattfinden: gemeinsame Begehung, Protokoll mit festgestellten Mängeln, Fristsetzung für deren Beseitigung. Wer die Schlussrechnung ohne Abnahme zahlt, verliert diesen Hebel.
Bei Verbraucherbauverträgen kommt hinzu, dass Abschläge insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen dürfen. Der verbleibende Zehnte dient als Druckmittel bis zur mangelfreien Fertigstellung.
Was in den Vertrag gehört
Ein Zahlungsplan mit klaren Auslösern, also Baufortschritten statt Kalenderdaten. Die Höhe jeder Rate in Euro. Der Einbehalt bis zur Abnahme. Und eine Regelung, wie mit Nachträgen umgegangen wird, etwa Einheitspreise für morsche Sparren mit 45 bis 90 Euro je laufendem Meter. Wer das vorher festhält, streitet später nicht darüber.
Häufige Fragen
+Darf ein Dachdecker Vorkasse verlangen?
Für den gesamten Betrag nicht. Zulässig sind Abschläge für bereits erbrachte Leistungen, für Material gegen Sicherheit.
+Wie viel darf einbehalten werden?
Bei Mängeln in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten, bis zur Abnahme zusätzlich 5 bis 10 Prozent.
+Wann ist die Schlussrechnung fällig?
Mit der Abnahme und der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. Vorher besteht kein Anspruch auf den Restbetrag.
+Was ist bei einem Verbraucherbauvertrag anders?
Abschläge dürfen 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen, und der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung.
+Muss ich Mängel schriftlich rügen?
Dringend zu empfehlen. Ohne dokumentierte Rüge mit Frist gerät man beim Einbehalt selbst in Verzug.
Quellen
- 1Paragraf 632a BGB, Abschlagszahlungen, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
- 2Paragraf 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag, Bundesministerium der Justiz (August 2026)