Schmuck im Nachlass: wie der Wert festgestellt wird

Für den Nachlass zählt der gemeine Wert am Todestag, also der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, und bei Materialgold ergibt er sich schlicht aus Gewicht mal Feingehalt mal Kurs des Todestags.

gelistet Redaktion · Stand 15. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewertungsstichtag ist der Todestag, nicht der Tag der Aufteilung oder des Verkaufs.
  • Der gemeine Wert entspricht dem erzielbaren Verkaufspreis, nicht dem Versicherungswert.
  • Freibeträge: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 20.000 Euro für Geschwister und Nichtverwandte.
  • Hausrat bleibt für Ehegatten und Kinder bis 41.000 Euro zusätzlich steuerfrei, Schmuck zählt jedoch nicht dazu.

Nach einem Todesfall stellt sich die Wertfrage doppelt: einmal für die Aufteilung unter den Erben und einmal für das Finanzamt. Beide Male gilt derselbe Stichtag, aber nicht immer derselbe Aufwand.

Der gemeine Wert ist der Verkaufspreis

Steuerlich maßgeblich ist, was im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Das ist nicht der Versicherungswert und nicht der Ladenpreis, sondern der Betrag, den ein Käufer heute zahlen würde. Bei Materialgold ist die Rechnung einfach: 60 Gramm in 585 ergeben 35,1 Gramm Feingold und bei 77,16 Euro je Gramm einen Wert von 2.708 Euro.

Verhältnis zum ErblasserFreibetragSteuersatz ab
Ehegatte und eingetragener Partner500.000 €7 Prozent
Kind und Stiefkind400.000 €7 Prozent
Enkel200.000 €7 Prozent
Eltern beim Erbfall100.000 €7 Prozent
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €15 Prozent
alle übrigen20.000 €30 Prozent
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer.

Wann ein Gutachten nötig wird

Bei Nachlässen unter den Freibeträgen so gut wie nie. Nötig wird ein belastbarer Nachweis, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, wenn Erben sich nicht einig sind oder wenn Einzelstücke mit erheblichem Wert im Nachlass sind. Ein Kurzgutachten kostet 60 bis 120 Euro je Stück, bei größeren Sammlungen rechnen Sachverständige nach Stunden.

Was zwischen Todestag und Verkauf passiert

Der Kurs bewegt sich. Steigt der Goldpreis in den sechs Monaten nach dem Erbfall um 12 Prozent, liegt der Verkaufserlös entsprechend über dem steuerlich angesetzten Wert. Dieser Zuwachs ist einkommensteuerlich unerheblich, solange die Anschaffung durch den Erblasser mehr als ein Jahr zurückliegt, was bei Familienschmuck praktisch immer der Fall ist.

Umgekehrt gilt: Fällt der Kurs, lässt sich der niedrigere Erlös nicht rückwirkend gegen den Steuerwert rechnen. Deshalb sollte der Kurs des Todestags festgehalten werden, am einfachsten als Ausdruck mit Datum.

Die praktische Reihenfolge

Erst alles fotografieren und listen. Dann wiegen und nach Feingehalt sortieren. Dann den Kurs des Todestags notieren und den Materialwert berechnen. Erst danach entscheiden, welche Stücke ein Gutachten brauchen. In den meisten Nachlässen sind das zwei oder drei von dreißig.

Häufige Fragen

+Welcher Wert gilt für das Finanzamt?

Der gemeine Wert am Todestag, also der erzielbare Verkaufspreis. Der Versicherungswert ist dafür nicht maßgeblich.

+Muss ich Schmuck im Nachlass angeben?

Ja, er gehört zum Nachlassvermögen. Bei Werten unter den Freibeträgen entsteht daraus aber keine Steuer.

+Zählt Schmuck als Hausrat?

Nein. Für Hausrat gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 41.000 Euro, Schmuck und Edelmetall sind davon ausgenommen.

+Wer trägt die Kosten einer Bewertung?

In der Regel der Nachlass, also alle Erben anteilig. Das sollte vor der Beauftragung schriftlich festgehalten werden.

+Was, wenn der Wert später steigt?

Für die Erbschaftsteuer bleibt der Wert am Todestag maßgeblich. Der spätere Zuwachs ist steuerlich unerheblich, wenn die Jahresfrist abgelaufen ist.

Quellen

  1. 1Paragraf 23 Einkommensteuergesetz, private Veräußerungsgeschäfte, Bundesministerium der Justiz (August 2026)
  2. 2Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, Bundesministerium der Justiz (August 2026)

Passend dazu